Mittwoch, 08. April 2020
QFR-Richtlinie betreffende Beschlüsse anlässlich COVID-19
Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat der G-BA am 20.03.2020 beschlossen, dem §12 der QFR-Richtlinie („Ausnahmetatbestände“) folgenden Absatz anzufügen: „(3) Die Mindestanforderungen im Sinne von § 1 Absatz 2 und § 2 der Richtlinie in Verbindung mit Anlage 2 Nummer I.2.2 Absatz 2 bis 6 und Nummer II.2.2 Absatz 2 bis 6 finden bis zum 31. Mai 2020 keine Anwendung, wenn es als Folge von Pandemien, Epidemien oder vergleichbaren Ereignissen zu 1. kurzfristigen krankheits- oder quarantänebedingten Personalausfällen oder 2. starken Erhöhungen der Patientenzahlen kommt, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen und einen flexiblen Personaleinsatz erfordern.“ Dieser Beschluss ist noch am selben Tag in Kraft getreten.
Zudem wurde am 27.03.2020 beschlossen, §12 einen weiteren Absatz hinzuzufügen: „(4) Die Vorgaben zur Dokumentation in Anlage 2 Nummer I.2.2. Absatz 9 sowie Nummer II.2.2 Absatz 9 finden bis zum 31.12.2020 keine Anwendung.“ Dieser Beschluss wurde vom Bundesministerium nicht beanstandet und wird, sobald er im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, mit Wirkung zum 27.03.2020 in Kraft treten.
Dies bedeutet, dass die Mindestanforderungen bezüglich der Weiterbildungsquote, des Einsatzes von entsprechend Qualifizierten pro Schicht und der Personalschlüssel von 1:1 bzw. 1:2 vom 20.03.2020 bis zum 31.05.2020 ausgesetzt sind, falls es durch die COVID-19-Pandemie zu kurzfristigen krankheits- oder quarantänebedingten Personalausfällen oder starken Erhöhungen der Patientenzahlen kommt, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen und einen flexiblen Personaleinsatz erfordern. Leistungen dürfen dennoch erbracht werden.
Die schichtbezogene Dokumentation ist in Anlage 2 Nummer I.2.2 Absatz 7 und Nummer II.2.2 Absatz 7 geregelt, d.h. in dem Beschluss explizit nicht benannt. Wir empfehlen daher, und weil die schichtbezogene Dokumentation Bestandteil der Zielvereinbarungen ist, eine Fortsetzung der Dokumentation auch im Zeitraum vom 20.3.-31.05.2020.
Vorgaben zur Dokumentation für die Strukturabfrage bezüglich Ereignissen, die zu einem Abweichen von den vorgegebenen Personalschlüsseln geführt haben, finden vom 27.03.2020 bis zum 31.12.2020 keine Anwendung.
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